Die Klinische Bewertung in der Übergangszeit zwischen EU-Richtlinien (MDD, AIMDD) und EU-Verordnung (MDR)
Das deutsche Medizinproduktegesetz und die noch gültigen EU-Richtlinien für Medizinprodukte (93/42/EEC und 90/385/EEC) fordern von Medizinprodukten aller Risikoklassen klinische Bewertungen. Am 29. Juni 2016 wurde die neue Revision 4 der aktuellen MEDDEV 2.7/1 „Clinical Evaluation: A Guide for Manufacturers and Notified Bodies under Directives 93/42/EEC and 90/385/EEC“ veröffentlicht. Mit den Änderungen der neuen Revision wurden die Anforderungen an die Klinische Bewertung deutlich erhöht.
Klinische Bewertungen beruhen auf den Prinzipen der evidenzbasierten Medizin. Sie fokussieren sich nun nicht mehr allein auf die Sicherheit und Leistungsfähigkeit des Medizinproduktes, sondern auch auf den Nutzen und auf die Benutzerfreundlichkeit (Usability) für Patienten, Anwender und Dritte. Dadurch sind deutlich höhere Anforderungen für den Nachweis der Äquivalenz von Vergleichsprodukten zu erfüllen. In diesem Sinne sollen beispielsweise Vergleichsprodukte das europäische CE-Kennzeichen vorweisen, oder die Literatursuche soll europäisch ausgerichtete Datenbanken umfassen. Die Anforderungen an die Qualifikation der Autoren sind ebenfalls gestiegen. Sofern eigene klinische Daten generiert werden müssen, ist die Beachtung der ISO 14155 von zentraler Bedeutung.
Seit dem 25. Mai 2017 ist die neue Verordnung für Medizingeräte (MDR 2017/745) gültig (siehe unser Artikel unter EU-Medizinproduktegesetz MDR/IVDR). Die Verordnung hat neben den oben genannten MEDDEV-Änderungen weitere Verschärfungen beim Äquivalenzprinzip vorgenommen. Die Äquivalenz wird zum Beispiel auf Produkte des gleichen Herstellers beschränkt und die Vergleichsprodukte müssen Teil der gleichen Produktfamilie sein. Auch weitere Kontrollmechanismen durch die Benannte Stellen, Behörden und die Kommission sind geschaffen worden. Daneben werden Inhalte der MEDDEV-Leitlinie direkt in die MDR (Kapitel VI und Anhang XIV) verlagert und damit unmittelbar geltendes Recht. Auch Anforderungen aus DIN EN ISO 14155 sind in die MDR, Kapitel VI, Artikel 62ff und Anhang XV eingegangen.
Für die In-Vitro Diagnostikprodukte gilt für die Nachweisführung der klinischen Leistung bzw. Leistungsstudien Kapitel VI und Anhang XIV der IVDR. Die Anforderungen an die Leistungsbewertungsprüfung werden in der harmonisierten Norm EN 13612 definiert. Auch das Thema Post Market Clinical Follow-Up (PMCF) erhält in MDR und IVDR einen höheren Stellenwert und die Prüftätigkeiten der Benannten Stellen wurden weiterhin spezifiziert. Zum Beispiel, Medizinprodukte- und IVD-Hersteller sind dazu verpflichtet, ein systematisches, dem Risikoprofil des Medizinprodukts beziehungsweise In-Vitro-Diagnostikums angemessenes System zur Marktüberwachung (Post Market Surveillance - PMS) als Teil des Qualitätsmanagements einzurichten. Laut Kapitel VII der MDR und IVDR muss das Überwachungssystem geplant, eingerichtet, dokumentiert und stetig aktualisiert werden. Der Plan für die Nachbeobachtung der Leistung nach dem Inverkehrbringen muss die Methoden und Verfahren für das proaktive Sammeln und Bewerten von Sicherheitsdaten, Leistungsdaten und wissenschaftlichen Daten beschreiben. Die Datenerhebung der Marktüberwachung dient der Bestätigung und Kontrolle des Nutzen-Risiko-Profils des Produkts und muss der Benannten Stelle im Rahmen eines regelmäßig aktualisierten Berichts zur Einsicht vorgelegt werden (Stichwort "Sicherheitsbericht" gem. MDR Artikel 86 und Anhang XIV und analog IVDR Artikel 81 und Anhang XIII - auch bekannt als Periodic Safety Update Report). Die Ergebnisse des Sicherheitsberichtes und der klinischen Nachbeobachtung nach dem Inverkehrbringen des Medizinprodukts, müssen dann in die regelmäßige Aktualisierung der klinischen Bewertung während des gesamten Lebenszyklus eines Medizingerätes einfließen. Das gleiche gilt auch für IVD-Produkte gem. IVDR, Artikel 56, Absatz 6. Für Medizinprodukte der Klasse III, implantierbare Produkte und In-Vitro-Diagnostikprodukte Klasse C und D muss der Bewertungsbericht über die klinische Nachbeobachtung nach dem Inverkehrbringen bei Bedarf, mindestens einmal jährlich anhand dieser Daten aktualisiert werden. Bei anderen Produkten sollte dies mindestens alle zwei bis fünf Jahre erfolgen. Hersteller müssen diese Zeiträume begründen. Auch der im Artikel 32 (MDR) beziehungsweise Artikel 29 (IVDR) genannte Kurzbericht über Sicherheit und klinische Leistung muss regelmäßig aktualisiert werden. Die neue MEDDEV-Leitlinie zu klinischen Bewertungen ist ohne Übergangszeit im Juni 2016 in Kraft getreten. Es gibt aber auch keine Frist zur Umsetzung. Benannte Stellen können derzeit noch einen klinischen Bewertungsbericht auf Basis von Version 3 akzeptieren, aber in naher Zukunft werden sie Berichte auf Basis von Version 4 erwarten. Deshalb sollte die neue Version durchaus ehestmöglich verwendet werden. Es ist mittlerweile Stand der Wissenschaft und Technik, dass nicht nur eine Analyse der klinischen Daten erforderlich ist, sondern auch die eingesetzten Methoden und die durchgeführten Schritte beschrieben werden. Deshalb sollten Anhänge mit den Suchstrategien, vollständigen Suchergebnisse, der Prüfstrategie und Ergebnisse, der Analyse der Daten und eine klare und funktionale Referenzliste beigefügt werden. Alle Artikel und Berichte sollten dem Prüfer ebenfalls übermittelt werden. Durch die Einführung der Verordnungen MDR im Mai 2017 werden die MEDDEV 2.7/1-Leitlinie und die DIN EN ISO 14155 nicht abgelöst. Sie gelten weiterhin und geben durchaus noch weitere Anleitungen für die Durchführung und Dokumentation der klinischen Bewertung und Prüfung. Doch es liegen nun einige Unstimmigkeiten bezüglich der Gültigkeit vor. Die Hersteller von bereits zugelassenen Medizinprodukten haben eine Übergangsfrist von drei Jahren, das heißt bis zum 26. Mai 2020, um ihre Produkte an die neuen Vorgaben der MDR anzupassen. Wir sind der Meinung, dass in dieser Übergangszeit am besten die MEDDEV-Leitlinie eingehalten werden soll. Die nach eigenen Aussagen größte deutsche Benannte Stelle, TÜV SÜD hat zwar bekannt gegeben, dass aus diesen Gründen die Zeitschiene zur Implementierung der MEDDEV 2.7/1 Rev. 4 verlängert wird, es jedoch sinnvoll sei, sich frühzeitig mit den kommenden Anforderungen zu befassen, um eine rechtzeitige Umsetzung zu bewerkstelligen. Die Verlängerungsmöglichkeit durch TÜV-SÜD wird allerdings erst möglich sein, wenn die Anforderungen an klinische Bewertungen nach Stand der Technik und Wissenschaft erfüllt und die PMS nach den entsprechenden Medizinprodukte-Richtlinie umgesetzt werden. Außerdem soll der Zulassungs-/Verlängerungsantrag einen Plan enthalten, in dem die Umsetzung und der Zeitpunkt der MEDDEV 2.7/1 Rev. 4 darlegt werden. orangeglobal ist Ihr Partner bei der Ausarbeitung der Planung und ihrer Umsetzung. Die MDR verlangt hochwertige klinische Bewertungen. Die MEDDEV-2.7/1 Revision 4 macht einen großen Schritt in diese Richtung. Die Einhaltung der aktualisierten MEDDEV hilft Herstellern deshalb bei der Vorbereitung auf die neue Verordnung. Auch bei der Verlängerung der Zulassung nach dem Medizinproduktegesetz in Deutschland wird die Einhaltung der MEDDEV-Leitlinie gefordert sein. orangeglobal erstellt Ihnen diese hochwertige klinische Bewertungen Ihrer Medizinprodukte. Die neuen Anforderungen an klinische Bewertungen auf die lange Bahn zu schieben und sich entspannt zurückzulehnen, bleibt indes keine gute Option, denn die Anforderungen, die bis zum Stichtag und darüber hinaus von den Herstellern bewältigt werden müssen, sind enorm. Insbesondere für Hersteller, die vielen Medizinprodukte im Umlauf haben. Zudem ist die klinische Bewertung ein Kernstück der technischen Dokumentation und des Zulassungs-/Verlängerungsantrags. Wenn die klinische Bewertung die Anforderungen aus der neue MEDDEV-Leitlinie und MDR erfüllt, ist die Chance groß, dass der Antrag genehmigt wird. Machen Sie es richtig: Handeln Sie jetzt! Planen Sie mit uns und seien Sie für diese neue Herausforderung gut vorbereitet. Eine Online-Präsentation über unsere Vorgehensweise bei der Erstellung einer klinischen Bewertung können Sie hier herunterladen. Ihr Ansprechpartner: Frau Dipl. Biol. Jana Wolkow Project Manager Regulatory Affairs Tel. +49 (0) 731 954 95 - 511 jana.wolkow@orangeglobal.(.)de
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